Eine Maklerprovision, auch als Maklergebühr oder Courtage bezeichnet, ist das Honorar, das ein Immobilienmakler für seine Vermittlungsleistung beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie erhält. In der Schweiz ist die Höhe der Provision nicht gesetzlich festgelegt, variiert je nach Kanton und Makler, und beträgt in der Regel zwischen 1-3% des Kaufpreises.

Wann wird eine Maklerprovision fällig?

Eine Maklerprovision wird in der Regel fällig, sobald der Makler erfolgreich eine Immobilie vermittelt hat und ein Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen wurde. Das bedeutet, dass der Makler eine Provision erhält, sobald der Vertrag zwischen dem Käufer und Verkäufer (oder Mieter und Vermieter) rechtswirksam unterzeichnet wurde. In einigen Fällen kann die Zahlung der Provision auch an weitere Bedingungen geknüpft sein, zum Beispiel an den tatsächlichen Eigentumsübergang bei einer Immobilie. Diese Bedingungen werden in der Regel im Maklervertrag festgelegt.

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Wer bezahlt die Maklerprovision?

In der Schweiz wird die Maklerprovision üblicherweise vom Verkäufer der Immobilie bezahlt, da der Makler meistens von diesem beauftragt wird. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Käufer und Verkäufer die Provision teilen oder der Käufer sie ganz übernimmt. Dies ist jedoch abhängig von den individuellen Vertragsvereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Praxis von Kanton zu Kanton variieren kann.

Wieviel beträgt die Maklerprovision in der Schweiz?

In der Schweiz ist die Maklerprovision nicht gesetzlich festgelegt und kann daher je nach Immobilienmakler, Kanton und spezifischer Immobilientransaktion variieren. Wenn Sie einen Makler beauftragen, ist die Höhe der Provision grundsätzlich Verhandlungssache, da die Schweizer Rechtsprechung hierfür keine festgelegten Raten vorgibt. In der Praxis sind jedoch Vereinbarungen zwischen 1% und 3% üblich, abhängig von der zu vermittelnden Immobilie und dem Verkaufspreis.

Es gibt dennoch bestimmte Einschränkungen in Bezug auf die Höhe der Provision. Artikel 417 des schweizerischen Obligationenrechts regelt die Herabsetzung der Maklerprovision. Wenn die Provisionshöhe als unverhältnismässig betrachtet wird, kann sie auf Antrag vom Richter herabgesetzt werden.

Neben der Provision kann der Makler auch einen Aufwendungsersatz für Reisekosten, Spesen, Werbekosten und weitere Ausgaben in Rechnung stellen. Diese Aufwendungen sollten klar im Vertrag festgelegt werden und sind, im Gegensatz zur Maklerprovision, unabhängig vom erfolgreichen Verkauf der Immobilie fällig.

Wie kann ich die Maklerprovision umgehen?

Es ist möglich, die Maklerprovision in der Schweiz zu umgehen, jedoch erfordert dies in der Regel, dass der Käufer oder Verkäufer die Aufgaben des Maklers selbst übernimmt. Hier sind einige Wege, wie dies erreicht werden kann:

  1. Privatverkauf: Der Verkäufer kann seine Immobilie selbst verkaufen, ohne einen Makler zu beauftragen. Das erfordert jedoch Zeit und Fachwissen über den Immobilienmarkt, die Rechtslage und den Verhandlungsprozess.
  2. Direktkauf: Der Käufer kann direkt vom Verkäufer kaufen, ohne einen Makler einzuschalten. Hierfür muss der Käufer jedoch in der Lage sein, geeignete Immobilien zu finden und den Kaufprozess selbst abzuwickeln.
  3. Netzwerk: Sowohl Käufer als auch Verkäufer können ihr persönliches und berufliches Netzwerk nutzen, um passende Käufer oder Immobilien zu finden, ohne einen Makler zu beauftragen.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Umgehen der Maklerprovision bedeutet, dass der Käufer oder Verkäufer den gesamten Prozess selbst durchführen muss, was Fachwissen und Zeitaufwand erfordert. Darüber hinaus kann ein professioneller Makler wertvolle Dienstleistungen bieten, darunter die Bewertung von Immobilien, Verhandlungen, rechtliche Beratung und Unterstützung bei der Abwicklung des Kaufprozesses. Daher kann es in vielen Fällen sinnvoll sein, trotz der Provision einen Makler zu beauftragen.