Immobilien werden in der Schweiz gleich wie das bewegliche oder unbewegliche Vermögen besteuert. Zusätzlich erheben gewisse Kantone und Gemeinden eine Liegenschaftssteuer, die sich im Promille Bereich befindet. Gewisse Kantone und Gemeinden unterscheiden zudem, ob es sich beim Eigentümer der Liegenschaft um eine natürliche oder juristische Person handelt.

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Wie wird die Liegenschaftssteuer berechnet?

Bei der Liegenschaftssteuer wird der Wert des Grundstücks besteuert. Schulden wie Hypotheken können nicht vom Wert abgezogen werden. Das Einkommen und der Wohnsitz des steuerpflichtigen Eigentümers ist für die Berechnung der Liegenschaftssteuer nicht relevant. Die Steuer wird am Ort der Liegenschaft geschuldet. Bei einem Nutzniessungsverhältnis ist der entsprechende Nutzniesser steuerpflichtig.

In welchem Kanton ist eine Liegenschaftssteuer geschuldet?

Kantone Aargau, Basel Land, Glarus, Solothurn, Schwyz, Zug und Zürich erheben keine Liegenschaftssteuer. Eine Liegenschaftssteuer wird lediglich in den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Bern, Freiburg, Graubünden, Genf, Jura, St. Gallen, Thurgau, Tessin, Vaud und Vallis erhoben.

Die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Basel Stadt, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Thurgau und Tessin erheben nur eine minimale Steuer auf den Besitz der Liegenschaft, falls sie höher ist als die Gewinn- und Kapitalsteuer.

Bewertung der Grundstücke

Für die Berechnung der Liegenschaftssteuer wird der Wert der Immobilie nicht jedes Jahr neu bewertet, sondern periodisch festgelegt. Der Bruttowert der Immobilie ist für die Berechnung relevant. Schulden am Objekt werden nicht berücksichtigt. Die Kantone verwenden entweder den Verkehrswert, den Ertragswert oder eine Kombination für die Bewertung. In der Regel werden landwirtschaftliche Grundstücke zum Ertragswert und nicht landwirtschaftliche Grundstücke zum Verkehrswert bewertet.

Gesetzliche Grundlage

Die Liegenschaftssteuern werden in den kantonalen Steuergesetzen definiert. Es handelt sich nicht um eine Steuer, die vom Bund festgelegt worden ist. Das ZGB (Zivilgesetzbuch) definiert im Artikel 655 ZGB welche Objekte als Grundstücke definiert sind:

  • Liegenschaften: (Bodenflächen mit verbundenen Bauten und Pflanzen)
  • Rechte, welche im Grundbuch eingetragen worden sind.
  • Bergwerke
  • Miteigentumsanteile

Gemäss ZGB Art. 655 Abs. 2  wird die Objektsteuer am Ort der gelegenen Sache fällig und nicht am gemeldeten Wohnort des Eigentümers.

Wer ist von der Liegenschaftssteuer befreit?

Grundstücke respektive Immobilien, welche öffentlichen Zwecken dienen, sind ausser im Kanton St. Gallen von der Liegenschaftsteuer befreit.

Des Weitern bieten die Kantone Bern, Freiburg, Graubünden, Basel Stadt, Thurgau, Tessin, Vaud, Genf und Jura Steuerbefreiungen für Immobilien, die der Gemeinschaft dienen. Dazu zählen Kirchen, Synagogen und Pfarrhäuser. Aber auch Krankenversicherungen, gemeinnützige, kulturelle und sportlichen Vereine dürfen mit Erleichterungen rechnen. Die Steuerbefreiungen sind kantonal geregelt.