Liegenschaftskosten sind teils abzugsfähige Aufwände, welche für den Erhalt der Immobilie aufgebracht werden müssen. Liegenschaftskosten können teilweise steuerlich abgesetzt werden. Wertvermehrende Investitionen oder Aufwenden an der Liegenschaft gehören nicht zu den Liegenschaftskosten und sich demnach auch nicht abzugsberechtigt.

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Abzugsberechtigte Liegenschaftskosten

Der Steuerpflichtige kann entweder einen Pauschalabzug geltend machen, oder die tatsächlichen Liegenschaftskosten auflisten. Dabei müssen die Kosten genau aufgelistet und auch ab einem Wert von CHF 500 belegt werden können.

Zudem gelten Verwaltungskosten ebenfalls als Liegenschaftskosten. Dazu zählen beispielsweise Auslagen für Betreibungen oder Zahlungen an den Verwalter der Immobilie.

 

Beispiel für werterhaltende Aufwendungen:

  • Erneuerung der Dachziegel
  • Erneuerung des Parkettbodens
  • Ölheizung wird durch Gasheizung ersetzt
  • Neue Küche mit besserem Ausbaustandard (Ausgenommen sind luxuriöse Ausstattungen)

 

Auch Betriebskosten gehören dazu:

  • Gebühren für Kehricht- oder Abwasserentsorgung
  • Kosten für den Hauswart
  • Sachversicherungsprämien für Liegenschaften
  • Heizungs- und Beleuchtungskosten für gemeinschaftlich genutzte Räume (Bsp. Keller oder Treppenhaus).

Nicht abzugsberechtigte Liegenschaftskosten

  • Generell wertvermehrende Aufwendungen
  • Totalsanierung
  • Aushöhlung

 

Gut zu wissen: Gehört die Liegenschaft zu Ihrem Privatvermögen, ist es sinnvoll sich genau zu informieren, welche werterhaltenden Aufwendungen abzugsberechtig sind. Der steuerliche Vorteil ist klar ersichtlich. Weitere Informationen finden Sie unter der Liegenschaftskostenverordnung des Bundes.