Die Handänderungssteuer wird in der Schweiz von den meisten Kantonen erhoben, wenn eine Immobilie auf einen anderen Namen übertragen wird.
Im Gegensatz zur Grundstückgewinnsteuer wird die Handänderungssteuer bei einer Übertragung immer fällig. Die Erhebung ist Sache der Kantone. Die Kantone erheben entweder eine Handänderungsteuer oder eine Gebühr, wenn eine Immobilie den Eigentümer wechselt.
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Immobilie bewerten lassenWann muss eine Handänderungssteuer bezahlt werden?
Sobald eine Immobilie den Eigentümer wechselt, verlangt Steuerverwaltung eine sogenannte Handänderungssteuer. Die Höhe der Steuer wird am Verkaufspreis berechnet und ist je nach Kanton unterschiedlich hoch. Gemäss kantonalem Steuergesetz bezahlt der Käufer der Immobilie die Handänderungssteuer vollständig oder zumindest zur Hälfte. Im Kaufvertrag können auch spezielle Vereinbarungen betreffend der Handänderungssteuer zwischen dem Käufer und dem Verkäufer getroffen werden.
Welche Kantone erheben eine Handänderungssteuer?
In den letzten Jahren verzichten immer mehr Kantone auf eine Erhebung der Handänderungssteuer. Der Kanton Schwyz verzichtet vollständig auf die entsprechenden Steuern und auf jegliche Gebühren. Auch der Kanton Zürich hat 2003 mittels Initiative entschieden, dass die Handänderungssteuern abgeschafft werden sollen.
Gewisse Kantone erheben anstatt einer Handänderungssteuer entsprechende Gebühren in Form einer Gebühr.
Kanton Appenzell Ausserrhoden
Die maximale Handänderungssteuer beträgt 2,0%. Die Gemeinden dürfen jedoch einen niedrigeren Steuersatz festlegen. Die Zahlung der Steuer erfolgt nach vertraglicher Vereinbarung.
Kanton Appenzell Innerrhoden
Die Handänderungssteuer beträgt im Kanton Appenzell Innerrhoden 1,0%. Die Steuer wird von der Käuferschaft gezahlt.
Kanton Aargau
Im Kanton Aargau wird keine Handänderungssteuer erhoben. Es wird jedoch eine Grundbuchabgabe erhoben, die je nach Situation zwischen 0,1% und 0,4% beträgt.
Kanton Basel-Landschaft
Die Handänderungssteuer beträgt in Basel Land 2,5%. Die Steuer ist je hälftig zwischen den Verkaufenden und den Kaufenden zu teilen.
Kanton Basel-Stadt
Die Handänderungssteuer im Kanton Basel Stadt beträgt 3,0%. In der Regel wird die Steuer von der Käuferschaft gezahlt.
Kanton Bern
Die Handänderungssteuer im Kanton Bern beträgt 1,8%. Unter CHF 100 wird keine Erhebung durchgeführt. Die Steuer wird in der Regel von der Käuferschaft gezahlt.
Kanton Freiburg
Die Handänderungssteuer im Kanton Freiburg beträgt 1,5%. Die Gemeinden dürfen Zusatzabgaben erheben. Die Steuer wird von der Käuferschaft gezahlt.
Kanton Genf
Die Handänderungssteuer im Kanton Genf beträgt 3,0%. Die Steuer wird von der Käuferschaft gezahlt.
Kanton Glarus
Im Kanton Glarus wird keine Handänderungssteuer erhoben. Die Grundbuchgebühr beträgt 0,35% für die Übertragung von Grundeigentum, 0,2% bei Erbteilung, Vermächtnis oder Erbanteilsabtretung und CHF 100 bei Erbgang. Für die Errichtung oder Erhöhung eines Grundpfandrechtes beträgt sie 0,3%.
Kanton Graubünden
Die maximale Handänderungssteuer im Kanton Graubünden beträgt 2,0%. Die Gemeinden legen den Steuersatz fest. Die Steuer wird von der Käuferschaft gezahlt, abweichende vertragliche Vereinbarungen sind möglich.
Kanton Jura
Die Handänderungssteuer im Kanton Jura beträgt 2,1% und mindestens CHF 30. Die Steuer wird von der Käuferschaft gezahlt.
Kanton Luzern
Die Handänderungssteuer im Kanton Luzern beträgt 1,5%. Die Steuer wird von der Käuferschaft gezahlt.
Kanton Neuenburg
Die Handänderungssteuersatz im Kanton Neuenburg beträgt 3,3%. Die Steuer wird von der Käuferschaft gezahlt.
Kanton Nidwalden
Die Handänderungssteuer im Kanton Nidwalden beträgt 1,0%. Die Steuer wird von der Käuferschaft gezahlt.
Kanton Obwalden
Die Handänderungssteuer im Kanton Obwalden beträgt 1,5%. Die Steuer ist je hälftig zwischen den Verkaufenden und den Kaufenden zu teilen.
Kanton Schaffhausen
Im Kanton Schaffhausen wird keine Handänderungssteuer erhoben. Die Gebühren für Beurkundung und Eintragung betragen jedoch 0,7% für die Übertragung von Eigentum an Grundstücken und 0,3% für die Errichtung eines Grundpfandrechtes.
Kanton Schwyz
Der Kanton Schwyz erhebt keine Handänderungssteuern und keine Gebühren.
Kanton Solothurn
Die Handänderungssteuer im Kanton Solothurn beträgt 2,2%. Die Steuer wird von der Käuferschaft gezahlt.
Kanton St. Gallen
Die Handänderungssteuer im Kanton St. Gallen beträgt 1%. Die Steuer wird von der Käuferschaft gezahlt.
Kanton Tessin
Im Kanton Tessin wird keine Handänderungssteuer erhoben. Stattdessen wird eine Gebühr von 1,3% für entgeltliche Handänderungen über 2 Mio. Franken, 1,1% für Handänderungen mit einem Wert von bis zu 2 Mio. Franken, 1,1% bei Schenkung und Erbvorbezug, zwischen 0,5% und 0,7% für die Errichtung von Liegenschaftspfand und 1,3% für Handänderungen mit einem Wert von über 2 Mio. Franken erhoben.
Kanton Thurgau
Die Handänderungssteuer im Kanton Thurgau beträgt 1,0%. Die Steuer wird von der Käuferschaft gezahlt.
Kanton Uri
Im Kanton Uri wird keine Handänderungssteuer erhoben. Stattdessen gibt es eine Grundbuchgebühr von 0,2% für Eigentumsübertragungen (min. CHF 50, max. CHF 10’000) und 0,2% für die Eintragung von Grundpfandrecht (min. CHF 50, max. CHF 10’000).
Kanton Waadt
Die Handänderungssteuer im Kanton Waadt beträgt 2,2%. Es kann ein maximaler Zuschlag von 1,1% durch die Gemeinde erhoben werden. Die Steuer wird von der Käuferschaft bezahlt.
Kanton Wallis
Die Handänderungssteuer im Kanton Wallis beträgt zwischen 1,0% und 1,5%, abhängig vom Liegenschaftswert. Die Steuer wird von der Käuferschaft gezahlt.
Kanton Zug
Im Kanton Zug wird keine Handänderungssteuer erhoben. Stattdessen wird eine Grundbuchgebühr von CHF 180 pro Stunde erhoben, die je nach Umstand mit einem Faktor zwischen 2 und 4 multipliziert werden kann.
Kanton Zürich
Der Kanton Zürich erhebt keine Handänderungssteuer, stattdessen fallen 0,1% Beurkundungsgebühren an. Die Grundbuchgebühr beträgt CHF 50 pro Grundstück bei Erbfolge und es werden 0,1% Handänderungsgebühren erhoben.
Ausnahmen und Sonderregelungen
In der Schweiz gibt es eine Vielzahl von Ausnahmen und Sonderregelungen für die Handänderungssteuer, die sich von Kanton zu Kanton unterscheiden. Hier sind einige häufige Arten von Ausnahmen und Sonderregelungen:
- Übertragungen innerhalb der Familie: Oftmals sind Übertragungen von Immobilien innerhalb der Familie von der Handänderungssteuer ausgenommen oder werden zu einem reduzierten Satz besteuert. Dies kann Ehepartner, Eltern und Kinder und in einigen Kantonen auch andere nahe Verwandte umfassen.
- Erbschaften und Schenkungen: In vielen Kantonen sind Erbschaften und Schenkungen von Immobilien von der Handänderungssteuer ausgenommen.
- Agrar- und Forstwirtschaft: Einige Kantone bieten Ausnahmen oder Ermässigungen für die Übertragung von landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücken.
- Ersterwerb von neugebauten Immobilien: In gewissen Kantonen ist der Ersterwerb von neu gebauten Immobilien von der Handänderungssteuer ausgenommen.
- Gemeinnützige Organisationen: Einige Kantone befreien gemeinnützige Organisationen von der Handänderungssteuer.
- Unternehmensumstrukturierungen: Unter bestimmten Umständen können Unternehmensumstrukturierungen, bei denen Immobilien übertragen werden, von der Handänderungssteuer ausgenommen sein.