Die Handänderungssteuer wird in der Schweiz von den meisten Kantonen erhoben, wenn eine Immobilie auf einen anderen Namen übertragen wird.

Im Gegensatz zur Grundstückgewinnsteuer wird die Handänderungssteuer bei einer Übertragung immer fällig. Die Erhebung ist Sache der Kantone. Die Kantone erheben entweder eine Handänderungsteuer oder eine Gebühr, wenn eine Immobilie den Eigentümer wechselt.

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Wann muss eine Handänderungssteuer bezahlt werden?

Sobald eine Immobilie den Eigentümer wechselt, verlangt Steuerverwaltung eine sogenannte Handänderungssteuer. Die Höhe der Steuer wird am Verkaufspreis berechnet und ist je nach Kanton unterschiedlich hoch. Gemäss kantonalem Steuergesetz bezahlt der Käufer der Immobilie die Handänderungssteuer vollständig oder zumindest zur Hälfte. Im Kaufvertrag können auch spezielle Vereinbarungen betreffend der Handänderungssteuer zwischen dem Käufer und dem Verkäufer getroffen werden.

Welche Kantone erheben eine Handänderungssteuer?

In den letzten Jahren verzichten immer mehr Kantone auf eine Erhebung der Handänderungssteuer. Der Kanton Schwyz verzichtet vollständig auf die entsprechenden Steuern und auf jegliche Gebühren. Auch der Kanton Zürich hat 2003 mittels Initiative entschieden, dass die Handänderungssteuern abgeschafft werden sollen. Andere Kantone folgenden dem Beispiel von Zürich.

In den Kantonen Bern, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau, Waadt, Wallis Neuchâtel, Genf und Jura wird noch eine Handänderungssteuer erhoben. Die Steuer reicht je nach Kanton zwischen 1% – 3,3%.

In den Kantonen Zürich, Uri, Glarus, Zug, Schaffhausen, Aargau und Tessin wird lediglich eine Gebühr bei einer Übertragung einer Immobilie verlangt. Bei der Gebühr handelt es sich um eine öffentliche Beurkundungs- und / oder Grundbuchgebühr. Die Höhe der Handänderungsgebühren reichen zwischen 0,1% in Zürich bis zu über 1,1% im Tessin.

Ausnahmen und Sonderregelungen

Die meisten Kantone verzichten auf die Handänderungssteuer, wenn eine Erbschaft oder eine Güterzusammenlegung vorliegt. Auch bei einer Zwangsversteigerung werden in gewissen Kantonen keine Handänderungssteuern erhoben.