Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Steuer, die auf den Gewinn erhoben wird, der durch den Verkauf von Grundstücken oder Grundstückanteilen erzielt wird. Der Steuersatz variiert je nach Kanton und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Dauer des Besitzes, der Art des Grundstücks und der Höhe des Gewinns.

Wann muss eine Grundstückgewinnsteuer bezahlt werden?

Die Grundstückgewinnsteuer wird fällig, wenn ein Grundstück oder Grundstückanteil verkauft wird und dabei ein Gewinn erzielt wird. Der Zeitpunkt der Zahlung hängt von den Regelungen des jeweiligen Kantons ab. In einigen Kantonen muss die Steuer direkt nach dem Verkauf bezahlt werden, während in anderen Kantonen die Steuer erst nach Ablauf einer bestimmten Frist fällig wird. Es empfiehlt sich daher, sich im Voraus über die Regelungen des jeweiligen Kantons zu informieren, um keine Fristen zu verpassen und unnötige Verzugszinsen zu vermeiden.

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Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer in der Schweiz?

Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer in der Schweiz hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Dauer des Besitzes, der Art des Grundstücks und der Höhe des Gewinns. Jeder Kanton hat seine eigene Steuergesetzgebung und daher variiert der Steuersatz von Kanton zu Kanton.

Im Allgemeinen liegt der Steuersatz zwischen 20 und 50 Prozent des Gewinns, der mit dem Verkauf des Grundstücks erzielt wurde. In einigen Kantonen gibt es jedoch auch Freibeträge oder Abzüge, die den zu zahlenden Steuerbetrag reduzieren können.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Höhe der Grundstückgewinnsteuer auch von anderen Faktoren wie beispielsweise der Dauer des Besitzes und der Art des Eigentums abhängig ist. Es empfiehlt sich daher, sich im Voraus über die Regelungen des jeweiligen Kantons zu informieren, um die Höhe der Steuer genau zu berechnen.

Kanton Aargau

Im Kanton Aargau beträgt der Steuersatz für das erste Besitzjahr 40%, sinkt aber auf 5% nach dem vollendeten 25. Jahr. Der Steuersatz nimmt jährlich um 2% bis zum elften Jahr ab, danach um 1%.

Kanton Appenzell Ausserrhoden

Im Kanton Appenzell Ausserrhoden beträgt die Grundstückgewinnsteuer 30%, mit einer jährlichen Steuerermässigung von 2,5% ab dem zehnten Jahr. Ein Grundstücksgewinn von weniger als CHF 3’000 ist steuerfrei.

Kanton Appenzell Innerrhoden

Im Kanton Appenzell Innerrhoden sind Grundstücksgewinne unter CHF 4’000 steuerfrei, und der Steuersatz steigt mit zunehmendem Gewinn auf bis zu 40%. Ab fünf Jahren Eigentum gibt es jährliche Steuerermässigungen.

Kanton Basel-Landschaft

In Basel-Landschaft variiert der Steuersatz progressiv von 3% bis 25% abhängig vom Gewinnanteil. Bei einer Eigentumsdauer von zwanzig Jahren oder mehr gibt es eine Steuerermässigung.

Kanton Basel-Stadt

In Basel-Stadt beträgt der Steuersatz in den ersten drei Jahren 60%, sinkt aber auf 30% im neunten Jahr und bleibt danach konstant. Nach fünf vollen Eigentumsjahren gibt es eine Steuerermässigung.

Kanton Bern

Im Kanton Bern wird ein progressiver Steuersatz angewendet, der von 1,44% bis 8,1% reicht. Ab dem fünften Eigentumsjahr wird eine Steuerermässigung gewährt.

Kanton Freiburg

In Freiburg variiert der Steuersatz von 35,2% bis 16% je nach Dauer des Eigentums. Bei einem Verkaufsgewinn von über CHF 400’000 für eine Immobilie, die weniger als fünf Jahre im Besitz war, erhöht sich die Steuer.

Kanton Genf

In Genf reicht der Steuersatz von 50% für weniger als zwei Jahre gehaltene Besitztümer bis zu 10% für Besitzverhältnisse von 25 Jahren. Bei Verkauf von Immobilien, die seit mehr als 25 Jahren im Besitz sind, wird keine Grundstückgewinnsteuer erhoben.

Kanton Glarus

Im Kanton Glarus variiert der Steuersatz progressiv von 10% für Gewinne bis CHF 5’000 bis zu 30% für Gewinne über CHF 20’000. Nach vier Jahren Eigentum sinkt die Steuer, mit einer weiteren jährlichen Reduzierung bis zum dreissigsten Jahr, dann wird eine 90% Steuerermässigung angewendet.

Kanton Graubünden

Graubünden verwendet eine progressive Steuerskala von 5% bis 25%, wobei der Steuersatz bei höheren Gewinnen bei 15% bleibt. Eine Steuerermässigung wird ab dem zehnten Jahr gewährt, mit einer jährlichen Steigerung von 1,5%.

Kanton Jura

Im Kanton Jura sind Gewinne unter CHF 4’000 steuerfrei, mit variierenden Steuersätzen für höhere Gewinne. Eine Steuerermässigung wird ab dem zehnten Jahr gewährt, die sich jährlich um 1% verringert.

Kanton Luzern

In Luzern sind Immobiliengewinne bis zu CHF 13’000 steuerfrei, wobei der Steuersatz progressiv variiert. Ab dem siebten Jahr des Besitzes wird eine jährliche Steuerermässigung von 1% gewährt.

Kanton Neuenburg

Im Kanton Neuenburg beginnt die Steuer bei 10% für Gewinne bis CHF 5’000 und steigt auf 30% für Gewinne über CHF 135’000. Eine jährliche Steuerermässigung von 6% wird ab dem fünften Jahr des Besitzes gewährt.

Kanton Nidwalden

In Nidwalden beginnt der Steuersatz bei 36% im ersten Jahr des Besitzes und verringert sich jährlich. Der Rückgang beträgt zunächst 2%, dann 1% und schliesslich 0,5%.

Kanton Obwalden

Im Kanton Obwalden sind Immobiliengewinne von weniger als CHF 5’000 steuerfrei, für höhere Gewinne wird ein Steuersatz von 1,8% angewendet. Es gibt keine Steuerermässigungen abhängig von der Besitzdauer, allerdings werden Gebühren für kurze Besitzzeiträume erhoben.

Kanton Schaffhausen

Im Kanton Schaffhausen sind Gewinne unter CHF 5’000 steuerfrei, darüber hinaus gelten progressive Steuersätze von 2% bis 15%, abhängig vom Gewinnanteil. Die Steuer wird ab dem sechsten Besitzjahr um 5% pro Jahr bis zu maximal 60% reduziert, während für eine Besitzdauer von null bis fünf Jahren ein Zuschlag anfällt.

Kanton Schwyz

In Schwyz wird ein progressiver Steuersatz von 8% bis 30% für Gewinne über CHF 3’000 erhoben. Ab dem vierten Besitzjahr wird die Steuer um 10% reduziert, wobei eine Ermässigung von 70% nach 25 Besitzjahren gewährt wird.

Kanton Solothurn

Im Kanton Solothurn sind Gewinne bis CHF 10’000 steuerfrei, während bei höheren Gewinnen ein Tarif angewendet wird, der auf dem Einkommensteuersatz basiert. Ab dem vierten Besitzjahr wird die Steuer jährlich um 2% reduziert, bis zu maximal 50% bei einer Besitzdauer von 30 Jahren.

Kanton St. Gallen

In St. Gallen sind Gewinne unter CHF 2’200 steuerfrei, während bei höheren Gewinnen die Steuer an den Einkommensteuersatz gekoppelt ist. Bei einer Besitzdauer von mindestens 15 Jahren wird die Steuer jährlich um 1,5% bis zu maximal 40,5% reduziert, wobei bei kurzer Besitzdauer ein Zuschlag anfällt.

Kanton Tessin

Im Kanton Tessin sind die Steuersätze von der Besitzdauer abhängig und variieren von 31% für weniger als ein Jahr bis zu 4% bei einer Besitzdauer von über dreissig Jahren.

Kanton Thurgau

Im Kanton Thurgau beträgt der Steuersatz 40% des steuerbaren Gewinns und wird ab dem sechsten Besitzjahr jährlich um 4% bis zu maximal 72% reduziert, wobei bei kurzer Besitzdauer ein Zuschlag anfällt.

Kanton Uri

Im Kanton Uri sind Gewinne bis zu CHF 7’000 steuerfrei, darüber hinaus gelten Steuersätze von 4% bis 35%, abhängig vom Gewinnanteil. Die Zuschläge und Ermässigungen sind bereits im Steuersatz berücksichtigt.

Kanton Waadt

Im Kanton Waadt variiert der Steuersatz von 30% für Besitztümer von bis zu einem Jahr bis zu 7% für Besitztümer von über 24 Jahren, wobei Zuschläge und Ermässigungen bereits integriert sind.

Kanton Wallis

Im Kanton Wallis beträgt der Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer 12% für Gewinne bis zu CHF 50’000 und steigt auf 24% für Gewinne über CHF 100’000 Franken. Eine Steuerermässigung von 4% pro Jahr wird ab einer Besitzdauer von fünf Jahren gewährt.

Kanton Zug

Im Kanton Zug werden keine Steuern auf Grundstückgewinne bis CHF 5’000 erhoben, danach gelten Steuersätze von 10% bis 60%. Ab einer Besitzdauer von 12 Jahren wird eine jährliche Steuerermässigung von 2,5% gewährt.

Kanton Zürich

In Zürich sind Gewinne bis CHF 5’000 steuerfrei, darüber hinaus werden Steuersätze von 10% bis 40% erhoben. Bei einer Besitzdauer von mindestens fünf Jahren wird eine Steuerermässigung von 5% gewährt, die um 3% pro weiteres Jahr bis zu maximal 50% ansteigt.

Gibt es Möglichkeiten die Grundstückgewinnsteuer zu umgehen?

Es gibt keine legalen Möglichkeiten, die Grundstückgewinnsteuer in der Schweiz zu umgehen. Der Verkauf von Grundstücken oder Grundstückanteilen führt in der Regel zur Erhebung dieser Steuer.

Es gibt jedoch legale Wege, um die Steuerbelastung zu reduzieren. Zum Beispiel können Ausgaben wie Investitionen in die Instandhaltung des Grundstücks oder Renovierungen in vielen Kantonen von der Berechnung der Steuer abgezogen werden. Darüber hinaus können in einigen Kantonen Freibeträge oder Abzüge auf die Steuer gewährt werden.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es illegal ist, Steuern zu hinterziehen oder Steuerbeträge bewusst falsch zu deklarieren. Jeder Versuch, die Grundstückgewinnsteuer zu umgehen, kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben.

Wie kann ich die Grundstückgewinnsteuer reduzieren?  

Es gibt verschiedene legale Möglichkeiten, um die Grundstückgewinnsteuer in der Schweiz zu reduzieren. Hier sind einige Optionen:

  1. Investitionen in die Instandhaltung des Grundstücks oder Renovierungen: Die Ausgaben, die für die Instandhaltung des Grundstücks oder Renovierungen getätigt werden, können in vielen Kantonen von der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden.
  2. Freibeträge oder Abzüge: Einige Kantone gewähren Freibeträge oder Abzüge auf die Grundstückgewinnsteuer. Diese können je nach Kanton und individuellen Umständen variieren.
  3. Nutzung des Grundstücks: Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer kann auch von der Art der Nutzung des Grundstücks abhängen. Beispielsweise kann in einigen Kantonen die Steuerbelastung reduziert werden, wenn das Grundstück für den Bau von Wohnraum genutzt wird.
  4. Verlustvorträge: Wenn bei einem vorherigen Verkauf des Grundstücks ein Verlust erlitten wurde, kann dieser Verlust in vielen Kantonen von der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden.