Gesamteigentum bedeutet, dass alle Eigentümer eines Gebäudes oder Grundstücks gemeinsam das gesamte Eigentum an der Immobilie halten. Jeder Eigentümer hat einen Anteil an der Immobilie, jedoch kann kein Eigentümer über seinen Anteil hinaus allein über die Immobilie verfügen.

Was bedeutet Gesamteigentum?

Gesamteigentum ist eine Form des Eigentums, die bei Liegenschaften und Grundstücken angewendet wird. Bei dieser Art des Eigentums halten alle Eigentümer eines Gebäudes oder Grundstücks gemeinsam das gesamte Eigentum. Das bedeutet, dass kein Eigentümer allein über die Immobilie verfügen kann, sondern dass alle Eigentümer zusammen Entscheidungen treffen müssen.

Die Anteile der Eigentümer am Gesamteigentum sind dabei in der Regel nach Fläche oder Wert aufgeteilt. Jeder Eigentümer hat somit einen Anteil an der Immobilie, der seinem Anteil an der Gesamtfläche oder dem Gesamtwert entspricht. Bei der Verwaltung des Gesamteigentums müssen alle Eigentümer zusammenarbeiten und Entscheidungen treffen, was zuweilen zu Konflikten führen kann.

Das Gesamteigentum wird in der Regel bei Immobilien angewendet, die in mehrere Wohneinheiten aufgeteilt sind. Dadurch können die Eigentümer gemeinsam für die Instandhaltung und Verwaltung der Immobilie sorgen und somit auch Kosten sparen. Allerdings bedeutet das Gesamteigentum auch eine Einschränkung der Verfügungsmacht über die Immobilie, da keine Entscheidung ohne die Zustimmung aller Eigentümer getroffen werden kann.

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Für wen eignet sich Gesamteigentum?

  • Investoren, die gemeinsam eine Immobilie erwerben möchten: Das Gesamteigentum ermöglicht es mehreren Investoren, gemeinsam eine Immobilie zu erwerben und somit ihre Investitionen zu bündeln. Sie teilen sich dann das Eigentum und die Verantwortung für die Immobilie.
  • Eigentümergemeinschaften von Wohnanlagen: Das Gesamteigentum ist eine häufig verwendete Eigentumsform bei Eigentümergemeinschaften von Wohnanlagen, da es eine gerechte Verteilung der Verantwortung und Kosten ermöglicht. Hier kann jeder Eigentümer einen Anteil am Gesamteigentum halten, der seiner Wohnungsgrösse entspricht.
  • Familien: Das Gesamteigentum kann für Familienmitglieder sinnvoll sein, die gemeinsam eine Immobilie erwerben möchten. Hier kann das Gesamteigentum dazu beitragen, die Verantwortung und Kosten gerecht zu verteilen.

Was sind die Rechte und Pflichten beim Gesamteigentum?

Das Gesamteigentum in der Schweiz wird hauptsächlich im Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer können je nach der spezifischen Art des Gesamteigentums und vertraglichen Vereinbarungen variieren, sie umfassen jedoch in der Regel die folgenden Aspekte:

  1. Recht auf Nutzung und Erträge: Beim Gesamteigentum haben alle Eigentümer grundsätzlich das gleiche Recht, die gemeinsame Sache oder Immobilie zu nutzen und an den Erträgen aus der gemeinsamen Sache teilzuhaben (Art. 646 ZGB). Im Unterschied zum Miteigentum ist hier nicht ein anteiliger Genuss der Erträge, sondern ein gleichberechtigter Genuss vorgesehen.
  2. Recht auf Verwaltung: Ähnlich wie beim Miteigentum haben die Gesamteigentümer das Recht, die gemeinsame Sache gemeinsam zu verwalten und Entscheidungen über deren Verwaltung zu treffen. Hier ist allerdings im Unterschied zum Miteigentum die Regel, dass Entscheidungen im Allgemeinen einstimmig getroffen werden müssen (Art. 648 ZGB).
  3. Recht auf Verfügungen: Die Gesamteigentümer können nur gemeinsam über das Gesamteigentum verfügen. Einzelverfügungen sind nur im Rahmen der ordnungsgemässen Verwaltung zulässig. Dies unterscheidet das Gesamteigentum stark vom Miteigentum, wo die Miteigentümer grundsätzlich frei über ihren Anteil verfügen können (Art. 646 und 647 ZGB).
  4. Pflicht zur Beteiligung an Kosten und Lasten: Ähnlich wie beim Miteigentum sind auch die Gesamteigentümer verpflichtet, sich an den Kosten und Lasten der gemeinsamen Sache zu beteiligen, wie z. B. Instandhaltung, Reparaturen, Steuern und Versicherungen. Beim Gesamteigentum teilen sich die Eigentümer diese Kosten und Lasten jedoch gleichmässig (Art. 648 ZGB).
  5. Pflicht zur Rücksichtnahme: Wie beim Miteigentum sind auch die Gesamteigentümer verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Rechte die berechtigten Interessen der anderen Eigentümer zu berücksichtigen. Sie dürfen ihre Rechte nicht in einer Weise ausüben, die den anderen Eigentümern unverhältnismässige Nachteile oder Beeinträchtigungen verursacht (Art. 641 ZGB).