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Steuern sparen bei Vererbung und Schenkung

Wer sein Haus oder seine Wohnung vererbt oder verschenkt, wird unter Umständen mit einer entsprechenden Besteuerung konfrontiert. Der Ratgeber von immodirect zeigt, wie Sie sich unnötige Steuern ersparen können.

Bevor Sie die Erbschaft oder Schenkung planen können, müssen Sie die steuerlichen Grundregeln kennen.

Erbschafts- und Schenkungssteuern

Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden von den Kantonen erhoben. Die Kantone Schwyz und Obwalden haben weder eine Schenkungssteuer noch eine Erbschaftssteuer. Der Kanton Luzern verzichtet zumindest komplett auf die Besteuerung von Schenkungen. Andere Kantone verlangen je nach Verwandtschaftsgrad eine Steuer. Mehr Informationen in der Übersicht der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern (PDF). (Quelle: Credit Suisse)

Wie die Übersicht zeigt, ist der Grad der Verwandtschaft entscheidend. Ehegatten und direkte Nachkommen zahlen bei fast allen Kantonen keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Für Geschwister, Lebenspartner oder anderen Personen ist die Besteuerung in jedem Kanton unterschiedlich hoch. Je weiter entfernt die Verwandtschaft ist, desto höher sind die Steuern.

Im Gegensatz zu beweglichen Sachen werden Liegenschaften und Grundstücke in dem Kanton versteuert, in welchem sie liegen. Der Immobilienwert wird anhand der letzten Vermögenssteuererklärung vom Erblasser bzw. Schenker berechnet. Liegt die Immobilie im Ausland, sollte man sich durch einen Fachmann beraten lassen.

Grundstückgewinnsteuer

Die Grundstückgewinnsteuer wird fällig, wenn die Immobilie ihren Besitzer wechselt. Je länger der Vorgänger die Immobilie gehalten hat, desto tiefer ist die Grundstückgewinnsteuer. Zudem kann die Grundstückgewinnsteuer auch aufgeschoben werden, wenn der Eigentumswechsel bei einer Schenkung, Erbschaft oder bei einem Erbvorbezug stattfindet. Die Grundstückgewinnsteuer kann ebenfalls aufgeschoben werden, wenn innert entsprechender Frist eine Ersatzbeschaffung erfolgt.

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So können Sie Steuern sparen

Mit einer rechtzeitigen Planung können überraschende Steuerforderungen vermieden werden. Als Erblasser und Immobilienbesitzer sollte man sich genau überlegen, was mit der Immobilie nach dem Ableben passieren soll. Mit einer guten Vorbereitung kann bei der Steuerplanung viel erreicht werden.

Beispiel 1: Vererbung der Immobilie an den Sohn und deren Ehefrau. Wenn die Immobile nur an den Sohn vererbt oder verschenkt wird, fallen keine Steuern an, den in faktisch allen Kanton fallen keine Steuern bei direkten Nachkommen an.

Beispiel 2: Möchte man an eine nichtverwandte Person ein bestimmtes Vermögen vererben, dann lohnt sich beispielsweise ein Kauf einer Immobilie im Kanton Schwyz. Somit entfällt bei der Schenkung oder Vererbung eine Besteuerung. Würde man das Vermögen nicht über eine Liegenschaft vererben, können Steuern von bis zu 49.5% in gewissen Kantonen anfallen.